Urteil des Bundesgerichts 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3). 5.4 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Ausführungs- bzw. Wiederholungsgefahr wie folgt: Richtigerweise führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben aus Wut und Rache handelte. Dies bestätigte er auch anlässlich der heutigen Einvernahme vor dem Haftgericht. Dabei besteht offenbar ein Zusammenhang mit der prekären finanziellen Situation des Beschuldigten, so scheinen sich seine Taten gegen Gläubiger gerichtet zu haben, welche ihn betrieben haben.