221 Abs. 1 Bst. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gelangt, dass es nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen habe, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 84 E. 3 f.). 5.3 Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig.