Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2 mit Hinweisen). Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2018 vom 9. April 2018 E. 2.1 und 2.3.1 mit Verweis auf BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 sowie BGE 137 IV 122 E. 5.2).