5. 5.1 Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich weiter auf den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr, evtl. Wiederholungsgefahr. Ausführungsgefahr liegt nach Art. 221 Abs. 2 StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass eine Person ihre Drohung wahrmachen werde, ein schweres Verbrechen auszuführen. Die Drohung kann auch konkludent erfolgen (BGE 137 IV 339 E. 2.4). Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar. Er verlangt anders als die besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1 Bst.