Die Fluchtgefahr muss als erheblich bezeichnet werden. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle der Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden unbedingten Sanktion durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde. Dass das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr bejaht hat, ist folglich nicht zu beanstanden.