5 gewertet werden. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Hafteröffnung vom 17. Mai 2020 an, dass er die Übersetzung verstehe (vgl. Z. 4 f. des Einvernahmeprotokolls). Das Protokoll wurde dem Beschwerdeführer zudem rückübersetzt und von ihm unterzeichnet, womit er dessen Richtigkeit bestätigte. Allfällige Mängel in der Übersetzung resp. Korrekturen hat er oder seine amtliche Verteidigerin dazumal nicht geltend gemacht.