Ausserdem droht ihm die obligatorische Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. i StGB; vgl. ferner Art. 61 Abs. 1 Bst. e und Art. 61a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20] betreffend Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung im Falle einer rechtskräftigen obligatorischen Landesverweisung resp. einer unfreiwilligen Aufgabe des Arbeitsverhältnisses). Beides stellt – nebst den geschilderten negativen persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers – einen hohen Fluchtreiz dar.