GmbH scheint es nicht gut zu stehen. Diese rentiere gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der delegierten Einvernahme vom 17. Mai 2020 nicht (vgl. Z. 41 ff. des Einvernahmeprotokolls). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengelder. Er wird seit 1. Februar 2020 vollumfänglich durch den Sozialdienst unterstützt. Dafür, dass er per Ende Mai 2020 eine Arbeitsstelle im Tessin in Aussicht gehabt haben soll, finden sich in den Akten keine Belege (vgl. vielmehr Z. 12 [S. 6] des Einvernahmeprotokolls vom 20. Mai 2020, wonach er «versuche» sich anstellen zu lassen von dieser Firma H.________).