Die Schwere der vorgeworfenen Tat dürfe als Indiz gewertet werden, genüge aber nicht, um den Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen. 4.3 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger mit einer Aufenthaltsbewilligung B (gültig bis 31. März 2022). Er ist gemäss Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 25. Mai 2020 im Jahr 2017 im Alter von knapp 42 Jahren in die Schweiz eingereist. Er hat seine Kindheit und die prägenden Jugendjahre bzw. den grössten Teil seines Lebens in Italien verbracht.