Allgemein seien die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 17. Mai 2020 vor dem Hintergrund einer aufwühlenden und langen Nacht zu würdigen. Er sei übermüdet, emotional und unkonzentriert gewesen. Anlässlich der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht habe er sich klar von Fluchtgedanken distanziert. Per Ende Mai habe er eine Arbeitsstelle in Aussicht. Die Schwere der vorgeworfenen Tat dürfe als Indiz gewertet werden, genüge aber nicht, um den Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.