Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. S. 4 der Beschwerde). Dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht der Brandstiftung, evtl. Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand (qualifiziert) bejaht hat, ist gestützt auf das Gesagte und unter Verweis auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 17. Mai 2020 (S. 2 f.) und des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid (S. 9) nicht zu beanstanden.