Zudem soll er unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug gelenkt haben. Der dringende Tatverdacht der Brandstiftung, evtl. Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand (qualifiziert) gründet massgeblich auf den Aussagen des Beschwerdeführers selbst sowie dem Wahrnehmungsbericht des Polizeibeamten F.________ vom 17. Mai 2020. Der Beschwerdeführer ist geständig, die inkriminierten Straftaten begangen zu haben. Als Motiv für die Taten gab er anlässlich der ersten delegierten Einvernahme vom 17. Mai 2020 an, er habe aus Wut und Rache gehandelt;