3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, in der Nacht vom 16. auf den 17. Mai 2020 in D.________(Ortschaft) ein Fahrzeug angezündet zu haben sowie in eine Liegenschaft in E.________(Ortschaft) eingebrochen zu sein, dort verschiedene Gegenstände kaputt gemacht (Küche, Fenster, Toilette) sowie Benzin verspritzt und angezündet zu haben. Zudem soll er unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug gelenkt haben.