Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Mai 2020 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 3. Juni 2020 unter Festhalten am angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die mit den staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ beantragte am 4. Juni 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingabe des Zwangsmassnahmengerichts und diejenige von Staatsanwältin C._____