Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 225 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Juni 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Brandstiftung, evtl. Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 20. Mai 2020 (ARR 20 36) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) wegen Brandstiftung, evtl. Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs etc. Am 20. Mai 2020 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) auf Antrag der Staatsanwaltschaft über den Be- schwerdeführer Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 16. August 2020. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Mai 2020 Be- schwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 3. Juni 2020 unter Festhalten am angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die mit den staatsanwaltschaft- lichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ beantragte am 4. Juni 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingabe des Zwangsmassnah- mengerichts und diejenige von Staatsanwältin C.________ wurden dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juni 2020 zugestellt. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaf- tete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerde- kammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in sei- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, in der Nacht vom 16. auf den 17. Mai 2020 in D.________(Ortschaft) ein Fahrzeug angezündet zu haben sowie in eine Liegenschaft in E.________(Ortschaft) eingebrochen zu sein, dort verschie- dene Gegenstände kaputt gemacht (Küche, Fenster, Toilette) sowie Benzin ver- spritzt und angezündet zu haben. Zudem soll er unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug gelenkt haben. Der dringende Tatverdacht der Brandstiftung, evtl. Sachbeschädi- gung, des Hausfriedensbruchs und des Führens eines Personenwagens in ange- trunkenem Zustand (qualifiziert) gründet massgeblich auf den Aussagen des Be- schwerdeführers selbst sowie dem Wahrnehmungsbericht des Polizeibeamten F.________ vom 17. Mai 2020. Der Beschwerdeführer ist geständig, die inkrimi- nierten Straftaten begangen zu haben. Als Motiv für die Taten gab er anlässlich der ersten delegierten Einvernahme vom 17. Mai 2020 an, er habe aus Wut und Rache gehandelt; dies offenbar wegen einer gegen ihn eingeleiteten Betreibung bzw. fi- nanzieller Probleme (vgl. Z. 111 f.; 175; 181 f.; 266 ff.; 298 f.; 313 ff.; 339 ff.; 375 ff. 2 des Einvernahmeprotokolls). Auch anlässlich der Hafteröffnung am 17. Mai 2020 (vgl. Z. 125 ff.; 150 ff.; 176 ff.; 199 ff.; 262 ff.; 282 ff. des Einvernahmeprotokolls) sowie der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht am 20. Mai 2020 (vgl. Z. 19 ff. [S. 3]; 3 ff., 37 ff. [S. 4] des Einvernahmeprotokolls) bestätigte der Be- schwerdeführer die ihm gemachten Vorhalte resp. die bereits gemachten Aussa- gen. Gemäss Wahrnehmungsbericht des Polizeibeamten F.________ vom 17. Mai 2020 wurden beim Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle an seinem Domizil – der Beschwerdeführer kam mit seinem Fahrzeug angefahren – eine Verletzung am linken Handgelenk, diverse Blutspuren im Fahrzeug, ein Brecheisen im Fussraum beifahrerseitig sowie ein Kanister auf der Ladefläche festgestellt. Als die Polizeibe- amten mit dem Beschwerdeführer zum Polizeiposten fuhren, habe dieser während der Fahrt plötzlich von sich aus in gebrochenem Italienisch/Deutsch von «D.________(Ortschaft)» und «E.________(Ortschaft)» gesprochen. Es habe den Anschein gemacht, dass der Beschwerdeführer nun verstanden habe, warum er auf die Polizeiwache gebracht worden sei. Er habe angegeben, dass er «dies» ge- tan habe. Er habe von «Glas einschlagen», «Blut» und «Benzin» gesprochen. Die beim Beschwerdeführer am 17. Mai 2020 um 03.30 Uhr durchgeführte Alkohol- messung ergab einen Wert von 0.84 mg/l. Der durchgeführte Drogenschnelltest er- gab ein positives Resultat auf Kokain. Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. S. 4 der Beschwerde). Dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatver- dacht der Brandstiftung, evtl. Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand (qualifiziert) bejaht hat, ist gestützt auf das Gesagte und unter Verweis auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 17. Mai 2020 (S. 2 f.) und des Zwangs- massnahmengerichts im angefochtenen Entscheid (S. 9) nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich zunächst auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtge- fahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu er- wartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewer- tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012; 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Viel- mehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensver- hältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozia- 3 len Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberück- sichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrati- onsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich wei- terhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr. Er bringt im Wesentlichen vor, es sei zwar richtig, dass er finanzielle Probleme und ausser zu seiner Ex-Partnerin und insbesondere zu seiner Tochter keine tragfähigen Beziehungen habe. Indes habe er auch in Italien keine solchen. Die zur Begründung herbeigezogene Aussa- ge, wonach es von der Höhe der Strafe abhänge, ob er fliehe, werde bestritten. Of- fenbar sei die Aussage falsch übersetzt worden. Allgemein seien die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 17. Mai 2020 vor dem Hinter- grund einer aufwühlenden und langen Nacht zu würdigen. Er sei übermüdet, emo- tional und unkonzentriert gewesen. Anlässlich der Einvernahme vor dem Zwangs- massnahmengericht habe er sich klar von Fluchtgedanken distanziert. Per Ende Mai habe er eine Arbeitsstelle in Aussicht. Die Schwere der vorgeworfenen Tat dür- fe als Indiz gewertet werden, genüge aber nicht, um den Haftgrund der Fluchtge- fahr zu bejahen. 4.3 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger mit einer Aufenthaltsbe- willigung B (gültig bis 31. März 2022). Er ist gemäss Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 25. Mai 2020 im Jahr 2017 im Alter von knapp 42 Jahren in die Schweiz eingereist. Er hat seine Kindheit und die prägenden Jugendjahre bzw. den grössten Teil seines Lebens in Italien verbracht. Es kann folglich davon ausge- gangen werden, dass er über gute Kenntnisse der heimatlichen Sprache verfügt und mit der dortigen Kultur vertraut ist. Auf Frage anlässlich der Hafteröffnung vom 17. Mai 2020, ob er Verwandte oder Bekannte in der Schweiz habe, antwortete er, nein, er sei alleine. Er habe hier nur eine Tochter (geb. 31. Juli 2017). Diese gehe er «zwischendurch» abholen. Im Moment habe er mit ihr nur am Wochenende Kon- takt (vgl. Z. 43 ff.; 62 ff. des Einvernahmeprotokolls). Der Beschwerdeführer lebt von der Mutter seiner Tochter getrennt. Mit Ausnahme zu seiner Tochter hat er kei- ne tragfähigen Beziehungen in der Schweiz. Demgegenüber verfügt er auch in Ita- lien über soziale Bindungen (Bruder; Adoptiveltern). Gemäss Angaben des Be- schwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung vom 17. Mai 2020 hat er zu seinem Bruder «zwischendurch» noch Kontakt (vgl. Z. 49 f.; 67 f. des Einvernahmeproto- kolls). Die Beziehung zu seiner Tochter in der Schweiz spricht folglich nicht ohne Weiteres gegen eine Fluchtgefahr, zumal der Beschwerdeführer auch in der Schweiz untertauchen und insoweit weiterhin Kontakt mit seiner Tochter haben könnte. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben Schulden von rund 4 CHF 20‘000.00 (vgl. Z. 502 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 17. Mai 2020) bzw. CHF 15'000.00 (vgl. Z. 24 [S. 6] des Protokolls der Einvernah- me vom 20. Mai 2020). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 22. Mai 2020 wurden bislang Forderungen von total CHF 8‘385.10 in Betreibung gesetzt. Seit mehr als einem halben Jahr geht der Beschwerdeführer keiner geregelten Erwerbs- tätigkeit mehr nach. Auch um seine im Januar 2019 gegründete Unternehmung G.________ GmbH scheint es nicht gut zu stehen. Diese rentiere gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der delegierten Einvernahme vom 17. Mai 2020 nicht (vgl. Z. 41 ff. des Einvernahmeprotokolls). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengelder. Er wird seit 1. Februar 2020 vollumfänglich durch den Sozialdienst unterstützt. Dafür, dass er per Ende Mai 2020 eine Arbeitsstelle im Tessin in Aussicht gehabt haben soll, finden sich in den Akten keine Belege (vgl. vielmehr Z. 12 [S. 6] des Einvernahmeprotokolls vom 20. Mai 2020, wonach er «versuche» sich anstellen zu lassen von dieser Firma H.________). Eine Arbeits- bestätigung – wie sie in der Beschwerde in Aussicht gestellt wurde – wurde nicht nachgereicht. Sowohl die berufliche Situation als auch die finanzielle Lage des Be- schwerdeführers in der Schweiz müssen demnach als ungünstig eingestuft werden. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz mit Urteilen vom 10. Dezember 2019 und 19. Februar 2020 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Fahrens trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu bedingt vollziehbaren Geldstrafen von 50 bzw. 10 Tagessätzen verurteilt worden (vgl. Z. 105 ff. des Pro- tokolls der Hafteröffnung; S. 4 des Haftantrags vom 17. Mai 2020; vgl. auch den ita- lienischen Strafregisterauszug, dazu E. 5.8 hiernach). Von einer tiefen Verwurze- lung in der Schweiz und einer guten Integration kann angesichts dessen nicht die Rede sein. Die geschilderten gesamten Lebensverhältnisse des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz sind vielmehr als sehr negativ zu beurteilen. Diese sprechen klar für eine konkrete Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer wird im Falle eines Schuldspruches zudem mit einer länge- ren Freiheitsstrafe rechnen müssen (vgl. insbesondere Art. 221 Abs. 1 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; Freiheitsstrafe von nicht unter ei- nem Jahr). Ausserdem droht ihm die obligatorische Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. i StGB; vgl. ferner Art. 61 Abs. 1 Bst. e und Art. 61a des Bun- desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20] betreffend Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung im Falle einer rechts- kräftigen obligatorischen Landesverweisung resp. einer unfreiwilligen Aufgabe des Arbeitsverhältnisses). Beides stellt – nebst den geschilderten negativen persönli- chen Lebensumständen des Beschwerdeführers – einen hohen Fluchtreiz dar. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst anlässlich der Hafteröffnung vom 17. Mai 2020 ausführte, dass es von der Höhe der Strafe abhänge, ob er fliehe (vgl. Z. 334 ff. des Einvernahmeprotokolls). Auch wenn diese Aussage im An- schluss an eine anstrengende und aufwühlende Nacht gemacht worden ist, kann ihr nicht einfach jeglicher Wahrheitsgehalt abgesprochen werden. Dass der Be- schwerdeführer nunmehr beteuert, er werde nicht fliehen, erstaunt nicht, zumal er zwischenzeitlich Zeit hatte, sich die Sache zu überlegen. Der Einwand, die Aussa- ge sei falsch übersetzt worden (vgl. Z. 2 ff. [S. 6] des Protokolls der Einvernahme vom 20. Mai 2020; vgl. S. 4 der Beschwerde), muss als blosse Schutzbehauptung 5 gewertet werden. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Hafteröffnung vom 17. Mai 2020 an, dass er die Übersetzung verstehe (vgl. Z. 4 f. des Einvernahme- protokolls). Das Protokoll wurde dem Beschwerdeführer zudem rückübersetzt und von ihm unterzeichnet, womit er dessen Richtigkeit bestätigte. Allfällige Mängel in der Übersetzung resp. Korrekturen hat er oder seine amtliche Verteidigerin dazu- mal nicht geltend gemacht. Zudem hatte der Beschwerdeführer auf Frage, ob er das Gefühl habe, dass er noch unter den Nachwirkungen von Alkohol und/oder Drogen stehe, geantwortet «nein, normal» (vgl. Z. 16 ff. des Protokolls). Insgesamt erweisen sich die Zukunftsperspektiven des Beschwerdeführers in der Schweiz als ungünstig. Die für eine Fluchtgefahr sprechenden Gesichtspunkte überwiegen diejenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen, deutlich. Die Fluchtgefahr muss als erheblich bezeichnet werden. Es ist mit grosser Wahrschein- lichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle der Haftent- lassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden unbedingten Sanktion durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde. Dass das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr bejaht hat, ist folglich nicht zu bean- standen. 5. 5.1 Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich weiter auf den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr, evtl. Wiederholungsgefahr. Ausführungsgefahr liegt nach Art. 221 Abs. 2 StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass eine Person ihre Drohung wahrmachen werde, ein schweres Verbrechen auszuführen. Die Drohung kann auch konkludent erfolgen (BGE 137 IV 339 E. 2.4). Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar. Er verlangt anders als die besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO nicht zwangsläufig noch zusätzlich den dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuch- ten) Deliktes (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; FORSTER, a.a.O., N. 16 zu Art. 221 StPO, auch zum Folgenden). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delik- ten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten begangen wer- den, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Vor- aussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persön- lichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rech- nung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2 mit Hinweisen). Je schwerer die angedroh- te Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2018 vom 9. April 2018 E. 2.1 und 2.3.1 mit Verweis auf BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 sowie BGE 137 IV 122 E. 5.2). 6 5.2 Wiederholungsgefahr ist gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genann- ten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist eine ungünstige Rückfallprogno- se (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Per- son eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer er- drückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr kann unter Umständen auch schon gegeben sein, wenn die beschuldigte Person früher nur eine gleichartige Straftat verübt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_84/2018 vom 28. Februar 2018 E. 3.2; 1B_133/2011 vom 12. April 2011 E. 4.7). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gelangt, dass es nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen habe, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 84 E. 3 f.). 5.3 Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig. Erscheint ein solches im konkre- ten Fall erforderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist (vgl. Urteil 1B_174/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.6). Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann insoweit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutach- tens beim beauftragten Sachverständigen zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein (BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteil des Bundesgerichts 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3). 5.4 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Ausführungs- bzw. Wiederho- lungsgefahr wie folgt: Richtigerweise führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben aus Wut und Rache handelte. Dies bestätigte er auch anlässlich der heutigen Einvernahme vor dem Haftgericht. Dabei besteht offenbar ein Zusammenhang mit der prekären finanziellen Situation des Beschuldigten, so scheinen sich seine Taten gegen Gläubiger gerichtet zu haben, welche ihn betrie- ben haben. Wie sich die Schuldensituation des Beschuldigten genau darstellt und damit auch wer al- les Gläubiger ist, steht zurzeit noch nicht fest. Indem der Beschuldigte ein Fahrzeug sowie eine Lie- genschaft aus Wut/Rache anzündete, manifestiert er seine Gefährlichkeit und auch seine Unbere- chenbarkeit. In diesem Zusammenhang ist auch auf seine Äusserungen bei der Polizei sowie anläss- 7 lich der Hafteröffnung hinzuweisen, wo er ausführte, dass die Geschädigten sein Vorgehen verdient hätten und dass er es wieder tun würde. Diesbezüglich gilt das bereits ausgeführte, diese Aussagen können aufgrund der Umstände nicht einfach als bedeutungslos abgetan werden. Zumal es dem Be- schuldigten heute nicht gelang, zu benennen, was sich seit der Tat grundlegendes verändert hat. Da- bei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich nicht um Bagatellen handelt. Die vom Beschuldigten be- gangen Taten sind nicht alltäglich und weisen doch eine erhebliche kriminelle Energie auf, nicht jeder kommt, wenn er wütend ist, auf solche Ideen. Ob es tatsächlich nur wegen dem Alkohol so weit kom- men konnte, ist zumindest fraglich. Zu Recht führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Grund für die Taten eventuell in der Psyche des Beschuldigten zu suchen ist. Diese Erklärungen stehen noch aus, ein Vorabgutachten wird von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, dass der Beschuldigte alle «geplanten» Taten bereits umgesetzt habe. So hat er anlässlich seiner polizeilichen Befragung ausgeführt, sein Chef in E.________(Ortschaft) werde nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis tot sein. Diese Aussagen können zum heutigen Zeitpunkt und mit dem heutigen Wissensstand nicht einfach ignoriert werden. Derzeit ist jedenfalls ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte bei einer Entlassung in Freiheit seine mindestens konkludenten Drohungen bzw. seinen wie auch immer gearteten Vorsatz wahrma- chen und damit ein schweres Verbrechen ausführen könnte. 5.5 Der Beschwerdeführer wendet gegen die Ausführungs- bzw. Wiederholungsgefahr ein, es werde nicht bestritten, dass er anlässlich der Befragung vom 17. Mai 2020 angegeben habe, aus Wut und Rache gehandelt zu haben, und dass er es wieder tun würde. Auch hier sei der Ablauf der Tatnacht zu berücksichtigen. Vor allem sei zu berücksichtigen, dass er bereits bei der Hafteröffnungseinvernahme ausgeführt habe, dass er einfach diese zwei Sachen habe machen wollen, jetzt sei fertig. Er habe sich von weiteren Plänen klar distanziert. Spätestens anlässlich der Verhand- lung vor dem Zwangsmassnahmengericht habe er sich mehrfach deutlich davon distanziert und ausgeführt, dass so etwas nicht noch einmal passieren werde. Der Beschwerdeführer sei zwar vorbestraft, offenbar aber im SVG-Bereich. Hinweise auf frühere Gewaltbereitschaft fänden sich keine. Die in der Nacht vom 16. auf den 17. Mai 2020 verübten Delikte seien vor dem Hintergrund einer sich immer mehr zuspitzenden Situation zu sehen. Dem Beschwerdeführer sei es finanziell immer schlechter gegangen. Seine Familie sei auseinandergefallen. Durch COVID-19 ha- be sich die finanzielle Situation noch zugespitzt. Schliesslich habe sich diese An- spannung nach dem Alkoholkonsum in der Nacht vom 16. auf den 17. Mai 2020 entladen. Der Beschwerdeführer sei bereit, bei einer psychiatrischen Begutachtung mitzuwirken. Eine solche könne auch durchgeführt werden, wenn er sich in Freiheit befinde. 5.6 In der oberinstanzlichen Stellungnahme ergänzt die Staatsanwaltschaft, der Be- schwerdeführer sei gemäss italienischem Strafregisterauszug mehrfach vorbestraft, u.a. wegen gewerbsmässigen Diebstahls, versuchten Diebstahls und Raubes, was alles im Sinne des Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO zu berücksichtigende Vortaten sei- en. Aus dem aktuellen Betreibungsregisterauszug sei ersichtlich, dass die beiden im vorliegenden Strafverfahren Geschädigten den Beschwerdeführer auf CHF 828.00 bzw. CHF 6‘900.00 betrieben hätten. Das psychiatrische Gutachten sei am 26. Mai 2020 in Auftrag gegeben worden, wobei das Vorabgutachten zur Frage der Ausführungs- bzw. Wiederholungsgefahr und gegebenenfalls des geeig- 8 neten Settings zur Verhinderung neuer Straftaten spätestens per 10. August 2020 erwartet werde. Solange der psychische Zustand und die eventuelle Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht abgeklärt seien, sei ernsthaft zu befürchten, dass er bei einer Entlassung in Freiheit seine (mindestens konkludenten) Drohungen, wie den «Chef» umbringen zu wollen bzw. erneut Sachen anzuzünden resp. seinen wie auch immer gearteten Vorsatz wahr machen und damit ein schweres Verbrechen ausführen bzw. durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährden werde. Das Risiko, den Beschwerdeführer aus der Untersu- chungshaft zu entlassen, ohne die Gefährlichkeit für die Begehung von schwerwie- gender Delinquenz durch ein psychiatrisches Gutachten abgeklärt zu haben, könne nicht in Kauf genommen werden. Der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft, wonach vorliegend von einer Ausführungs- bzw. Wie- derholungsgefahr auszugehen sei, ist zu folgen. Es kann auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid (S. 10) und der Staatsanwaltschaft im Haftantrag (S. 4 ff.) sowie in der oberinstanzlichen Stellungnahme (S. 2 f.) verwiesen werden (vgl. auch E. 5.5 und 5.6 hiervor). Die inkriminierten Taten haben sich gegen Gläubiger gerichtet, welche den Beschwerdeführer betrieben haben. Der Beschwerdeführer hat gemäss eige- nen Aussagen aus Wut und Rache gehandelt. Nach wie vor hat er Schulden im Umfang von CHF 20‘000.00 bzw. CHF 15‘000.00. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer auch betreffend diese Schulden früher oder später be- trieben wird und in eine vergleichbare kritische finanzielle Situation geraten könnte. Wie er hierauf reagieren würde, ist derzeit ungewiss. Dem Zwangsmassnahmenge- richt ist beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer anfänglich gemachten Aus- sagen, er werde es wieder tun und die Geschädigten hätten es verdient (vgl. Z. 302 f.; 383 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 17. Mai 2020; Z. 257 ff.; 262; 283 des Protokolls der Hafteröffnung vom 17. Mai 2020), nicht einfach un- berücksichtigt gelassen werden können. Dies insbesondere auch deshalb, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelang zu begründen, was sich seit der Tat Grundle- gendes verändert hat resp. weshalb er so sicher sei, dass so etwas nicht noch einmal passieren werde (vgl. Z. 1 ff. [S. 5] des Protokolls der Einvernahme vom 20. Mai 2020; vgl. zudem Z. 302 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 17. Mai 2020, wonach der Beschwerdeführer ausführte, er hoffe, dass «die Leute» keine Anzeige machen würden. Sonst mache er noch mehr. Er drehe sonst durch). Der Beschwerdeführer hat mit seinen Aussagen konkret weitere schwere Verbre- chen, insbesondere eine Brandstiftung, in Aussicht gestellt. Die Drohung muss zu- mindest derzeit als ernstlich bezeichnet werden, zumal sich der Beschwerdeführer nicht glaubhaft von den anfänglich gemachten Aussagen und damit von weiteren schweren Straftaten distanzieren konnte. Soweit er einwandte, er habe nur diese beiden Sachen machen wollen, ist ihm ent- gegenzuhalten, dass er anlässlich der delegierten Einvernahme vom 17. Mai 2020 ausgesagt hatte, dass der «Chef» in E.________(Ortschaft) tot sein werde, wenn er aus dem Gefängnis komme, wobei er gegenüber der Polizei eine Schnittbewe- gung am Hals gezeigt hatte (vgl. Z. 400 ff.; 407 ff. des Einvernahmeprotokolls; Z. 253 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 17. Mai 2020; vgl. auch S. 2 des Wahrnehmungsberichts des Polizeibeamten F.________ vom 17. Mai 2020). Er hat 9 damit konkret ein weiteres schweres (Gewalt-)Delikt in Aussicht gestellt, weshalb seine Aussage, er habe nur diese zwei Straftaten begehen wollen, wenig plausibel erscheint. Auch die Aussage betreffend die Tötung des «Chefs» kann nicht einfach unberücksichtigt bleiben. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer diese Dro- hung mehrmals gegenüber der Polizei resp. anlässlich der Einvernahmen geäus- sert hat, weshalb ihr ein erhebliches Gewicht beizumessen ist. Soweit die amtliche Verteidigerin vorbringt, die Anspannung habe sich beim Be- schwerdeführer nach dem Alkoholkonsum in der Nacht vom 16. auf den 17. Mai 2020 entladen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Taten offenbar schon im Vorfeld geplant hatte (vgl. Z. 141 f.; 209 f.; 296 ff.; 336 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 17. Mai 2020; Z. 233 f. des Protokolls der Haf- teröffnung vom 17. Mai 2020). Eine Kurzschlussreaktion als Folge eines übermäs- sigen Alkoholkonsums erscheint daher derzeit wenig wahrscheinlich. Die Be- schwerdekammer in Strafsachen teilt vielmehr die Auffassung des Zwangsmass- nahmengerichts und der Staatsanwaltschaft, dass vorliegend der Grund für die Ta- ten allenfalls in der Psyche des Beschwerdeführers zu suchen ist (vgl. auch Z. 502 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 17. Mai 2020, wonach der Be- schwerdeführer ausführte, dass es ihm psychisch schlecht gehe). Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht dargetan hat, deuten die inkriminierten Taten auf eine erhebliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers hin. Die Straftaten stellen offensichtlich keine blossen Bagatelldelikte mehr dar. Indem der Beschwer- deführer ein Fahrzeug und eine Liegenschaft aus Wut/Rache im Zusammenhang mit finanziellen Problemen anzündete, manifestierte er eine Gefährlichkeit und Un- berechenbarkeit, welche es – insbesondere auch im Hinblick auf die Beurteilung der Rückfallgefahr – psychiatrisch abzuklären gilt. Die Einholung eines psychiatri- schen Gutachtens erscheint vorliegend demnach klar indiziert. Der Beschwerdefüh- rer hat entgegen seinem Vorbringen denn auch nicht nur Vorstrafen im SVG- Bereich aufzuweisen, sondern er hat gemäss italienischem Strafregisterauszug vom 22. Mai 2020 auch Vorstrafen wegen Raubes und gewerbsmässigen Dieb- stahls (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 36 zu Art. 221 StPO, wonach als Vorta- ten auch Taten im Ausland zu berücksichtigen sind). 5.8 Solange der psychische Zustand und die eventuelle unberechenbare Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht abgeklärt sind, muss ernsthaft befürchtet werden, dass er seine mindestens konkludenten Drohungen wahr machen und ein schwe- res Verbrechen ausführen wird resp. durch schwere (Gewalt-)Verbrechen die Si- cherheit anderer erheblich gefährden wird. Bei dieser Sachlage und unter Berück- sichtigung, dass bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_440/2011 vom 23. September 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 123 I 268 E. 2e), erscheint es gerechtfertigt, die Haft unter dem Gesichtspunkt der Ausführungs- bzw. Wiederholungsgefahr bis zum Vorliegen einer gutachterli- chen Einschätzung aufrechtzuerhalten. Der Haftgrund der Ausführungs- bzw. Wie- derholungsgefahr ist zu bejahen. 5.9 Ob auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist, kann ange- sichts dessen offen bleiben (vgl. aber immerhin insoweit die überzeugenden kriti- 10 schen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts auf S. 10 des angefochte- nen Entscheides). 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 17. Mai 2020 festgenommen. Die Untersu- chungshaft wurde für drei Monate angeordnet. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe der Brandstiftung, (Art. 221 Abs. 1 StGB; «Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr»), evtl. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren»), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren») und des Führens eines Personenwa- gens in angetrunkenem Zustand (qualifiziert; Art. 91 Abs. 2 Bst. a des Strassenver- kehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren») sowie unter Berücksichtigung der teils einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers droht noch keine Überhaft. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht geltend ge- macht. Die angeordnete Haftdauer von drei Monaten ist zudem angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen (vgl. S. 6 des Haftantrags) sowie des Um- standes, dass das unverzüglich eingeholte Kurzgutachten bis 10. August 2020 vor- liegen soll, verhältnismässig. 6.3 Ersatzmassnahmen, welche einer Flucht- und Ausführungs-/Wiederholungsgefahr hinreichend begegnen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer eine Meldung bei der Polizei und eine Schriftensperre vorschlägt, vermögen diese Ersatzmassnahmen die Ausführungsgefahr nicht zu bannen. Die Auflage einer ärztlichen Behandlung (Alkoholabstinenz) erscheint derzeit nicht zweckmässig, da ein Alkoholmissbrauch als Grund für die Straftaten nicht sehr wahrscheinlich er- scheint. Da nicht klar ist, ob die Delikte eine psychische Ursache haben und gege- benenfalls ja, welche, ist zurzeit auch keine geeignete ärztliche Behandlung er- sichtlich (vgl. insoweit zudem HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 9a zu Art. 237 StPO, wonach eine ärztliche Behandlung kaum je geeignet sein dürfte, eine erhebliche Wiederholungsgefahr kurzfristig wirksam zu senken, was einer sofortigen Haftent- lassung in der Regel entgegensteht. Zumeist kann erst eine längere Behandlung die Prognose entscheidend verbessern). 7. Nach dem Gesagten ist die Anordnung der Untersuchungshaft für drei Monate, d.h. bis am 16. August 2020, rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzu- weisen. 11 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtsprä- sidentin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 16. Juni 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13