9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung gleicher Höhe verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten 1 eine Entschädigung von CHF 3'429.90 (inkl. Auslagen und MWST) und dem Beschuldigten 2 eine Entschädigung von CHF 2'974.55 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.