Angesichts der Tatsache aber, dass sich die Beschuldigten erst im Beschwerdeverfahren zu den Anschuldigungen äussern konnten, diese nicht als Bagatelle abgetan werden können und eine Beschränkung der Stellungnahmen auf die primäre Frage (Vorliegen eines rechtsgültigen Vertrags) nicht opportun gewesen wäre, erweisen sie sich jedoch gerade noch als angemessen. Vor diesem Hintergrund wird der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Beschuldigten 1 eine Entschädigung von CHF 3'429.90 (inkl. Auslagen und MWST) und dem Beschuldigten 2 eine Entschädigung von CHF 2'974.55 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.