BSG 168.811) als am oberen Rand liegend zu bezeichnen sind. Angesichts der Tatsache aber, dass sich die Beschuldigten erst im Beschwerdeverfahren zu den Anschuldigungen äussern konnten, diese nicht als Bagatelle abgetan werden können und eine Beschränkung der Stellungnahmen auf die primäre Frage (Vorliegen eines rechtsgültigen Vertrags) nicht opportun gewesen wäre, erweisen sie sich jedoch gerade noch als angemessen.