Der Beizug war geboten. Die Entschädigungen der beiden Beschuldigten werden gestützt auf die von ihren Rechtsanwälten eingereichten Honorarnoten bestimmt, wobei anzumerken ist, dass die geltend gemachten Honorare mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) als am oberen Rand liegend zu bezeichnen sind.