8 schwerdekammer schliesst sich den in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen der Beschuldigten vollumfänglich an. 4.7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 4 Bst. a UWG eindeutig nicht erfüllt sind, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.