Wie die Beschuldigten 1 und 2 zutreffend festhalten, ist unter «Verleiten» im Sinn von Art. 4 Bst. a UWG nicht die blosse Information bzw. Beratung über eine andere Finanzierungsmöglichkeit gemeint. Dies erst recht nicht, wenn sich eine solche Beratung aus der Aufklärungspflicht im Rahmen eines vorbestehenden Vertragsverhältnisses zwischen Bank und Kunde sowie eines vorvertraglichen Verhältnisses (neue Finanzierung) ergibt. Es kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass der Beschuldigte 2 nicht verpflichtet gewesen wäre, die Finanzierung zu prüfen und den Kunden resp. die Kundin über zeitgemäss bzw. marktkonforme Finanzierungen in Kenntnis zu setzen. Die Be-