Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob der Beschuldigte 1 überhaupt in irgendeiner Weise in die Liegenschafts(ver)kaufsverhandlungen involviert gewesen ist oder nicht. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten 2 ohnehin nicht strafrechtlich relevant wäre, selbst wenn mit Blick auf die interessierende Absichtserklärung von einem rechtsgültigen Vertrag ausgegangen werden müsste. Gleiches gälte beim Beschuldigten 1, wenn denn von einer Beteiligung seiner Person gesprochen werden müsste. Wie die Beschuldigten 1 und 2 zutreffend festhalten, ist unter «Verleiten» im Sinn von Art. 4 Bst.