Unbestrittenermassen ist die hier interessierende Absichtserklärung nicht öffentlich beurkundet worden. Selbst wenn sie somit entgegen ihres Titels als (verbindliche) interne Schuldübernahme zu bezeichnen wäre, wäre sie nicht rechtsgültig. Mangels Vorliegens eines rechtsgültigen Vertrags fehlt es somit an einem Tatbestandselement des in Art. 4 Bst. a UWG inkriminierten Verhaltens. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob der Beschuldigte 1 überhaupt in irgendeiner Weise in die Liegenschafts(ver)kaufsverhandlungen involviert gewesen ist oder nicht.