216 OR verankerte Übereilungsschutz. Gemäss dieser Bestimmung bedürfen Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, und entsprechende Vorverträge zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Zweck dieser Formvorschrift liegt u.a. im Schutzbedürfnis von Käufer- und Verkäuferschaft. Zutreffend weist der Beschuldigte 2 darauf hin, dass die Formvorschrift nicht nur auf den Schutz vor einem übereilten Abschluss eines Grundstückkaufvertrags, sondern auch vor einer übereilten Einwilligung in sämtliche objektiv und subjektiv wesentlichen Bestandteile eines solchen abzielt. Unbestrittenermassen ist die hier interessierende Absichtserklärung nicht öffentlich beurkundet worden.