2020, N. 5 zu Art. 175 OR). Die interne Schuldübernahme ist wesentlicher Bestandteil des nachfolgenden Grundstückkaufs und daher von der Beurkundungspflicht mitumfasst. Die Beschwerdekammer sieht sich nicht veranlasst, sich von der herrschenden Lehre zu distanzieren. Dass der Schuldübernehmer gemäss Art. 175 Abs. 2 OR vom Schuldner nicht zur Schuldübernahme angehalten werden kann, solange dieser ihm gegenüber den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ändert daran nichts. Zwar mag dies ein gewisser Schutz für den Schuldübernehmer bieten. Jedoch gilt auch für ihn der in Art. 216 OR verankerte Übereilungsschutz.