desgleichen», worunter die Einholung einer einfachen Absichtserklärung subsumiert werden kann, wohl aber kaum ein Abschluss eines Grundstückkaufvorvertrags inklusive Schuldübernahme in Millionenhöhe. Hinzuweisen ist in aller Kürze schliesslich darauf, dass selbst dann die Tatbestandselemente von Art. 4 Bst. a UWG nicht erfüllt wären, wenn die «Absichtserklärung» vom 21. November 2019 als Vertrag resp. als verbindliche interne Schuldübernahme im Sinn von Art. 175 OR qualifiziert würde. Zunächst geht die Beschwerdekammer mit der Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten einig, dass