Im Übrigen hält die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass die vom Beschwerdeführer beauftragte J.________ AG Liegenschaftsvermittlungen, welche die Absichtserklärung mit der Käuferschaft abgeschlossen hat, nicht zum Abschluss eines verbindlichen Vorvertrags berechtigt gewesen ist. Ihre Befugnisse erstreckten sich gemäss «Vermittlungsvertrag/Vollmacht» auf die Ausführung «aller für die Abwicklung dieses Geschäfts [Grundstückverkauf] erforderlichen Arbeiten, wie Besichtigung, Beschaffung von allen notwendigen Unterlagen wie Grundbuchauszüge etc., Verhandlungen mit Interessenten, Behörden und Banken, Korrespondenzen und