Dass die Käuferschaft – allenfalls aufgrund der vom Beschuldigten 2 erfolgten Beratung – von der in der Absichtserklärung geäusserten Absicht, die Liegenschaft samt Hypothekar- Verpflichtung übernehmen zu wollen, Abstand genommen hat, zeitigt keine strafrechtlichen Folgen. Die Absichtserklärung stellt keinen Vertrag dar, der im Sinn von Art. 4 Bst. a UWG durch das angezeigte Verhalten der Beschuldigten hätte verletzt/gebrochen werden können.