Wie der Wortlaut schon sagt, wird mit dieser nur eine ernsthafte, aber unverbindliche Absicht bekundet, einen künftigen (mitunter als «Hauptvertrag» bezeichneten) Vertrag mit gewissem Inhalt abzuschliessen. Die erklärende Partei wird jedoch nicht zum Abschluss des «Hauptvertrags» mit den in der Absichtserklärung festgehaltenen Konditionen verpflichtet (ZELLWEGER-GUTKNECHT, in: Balser Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 25 zu Art. 22 OR; ENGEL/WYDEN, Schweizer Vertragshandbuch 2017, 3. Letter of Intent, N. 01; Urteil des Bundesgerichts 4C.409/2005 vom 21. März 2006 E. 2.3.1). Damit unterscheidet sich die Absichtserklärung auch vom Vorvertrag im Sinn von Art.