weshalb sich die Beschuldigten nicht strafbar gemacht haben. Darauf kann – ebenso wie auf die einlässlichen Ausführungen der beiden Beschuldigten – verwiesen werden (vgl. E. 4.2, 4.4. und 4.5 hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass die hier interessierende Absichtserklärung lediglich als Absichtsäusserung zu qualifizieren ist. Wie der Wortlaut schon sagt, wird mit dieser nur eine ernsthafte, aber unverbindliche Absicht bekundet, einen künftigen (mitunter als «Hauptvertrag» bezeichneten) Vertrag mit gewissem Inhalt abzuschliessen.