6 ge nach dem Bestehen eines rechtsgültigen Vertrags geprüft werden muss, bevor – bei Vorliegen eines solchen – eine allfällige im Sinn von Art. 4 Bst. a UWG strafrechtlich relevante Verleitung zum Vertragsbruch durch die Beschuldigten näher untersucht zu werden braucht. Weiter legte sie in rechtlich einwandfreier Weise dar, weshalb nicht von einem rechtsgültig zustande gekommenen Vertrag ausgegangen werden kann resp. weshalb sich die Beschuldigten nicht strafbar gemacht haben.