Der Umstand, dass im Einzelfall separate Dokumente vorliegen, ändere daran nichts. Dass der Übereilungsschutz auch nicht durch die Erstellung getrennter Dokumente umgangen werden könne, belege der gesetzgeberische Wille, dass auch blosse Vorverträge der erwähnten Formvorschrift unterstellt würden. Abgesehen davon sei auch die Tatbestandsvoraussetzung des Verleitens aufgrund der beim Kundenberater liegenden Beratungs-/Aufklärungspflicht betreffend Finanzierungsmöglichkeiten nicht erfüllt. 4.6 Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erweist sich als rechtmässig.