gültigen Vertrag handle, bedürfe doch nicht nur der eigentliche Grundstückkaufvertrag oder ein Vorvertrag der öffentlichen Beurkundung, sondern als zumindest subjektiv wesentlicher Bestandteil des nachfolgenden Grundstückkaufs auch eine Erklärung der (internen) Schuldübernahme. Der in Art. 216 OR verankerte Käuferschutz gelte auch in der hier interessierenden Konstellation, schütze er doch auch vor übereilter Einwilligung in wesentliche Vertragsbestandteile. Der Umstand, dass im Einzelfall separate Dokumente vorliegen, ändere daran nichts.