Er gehe davon aus, dass er irrtümlich angezeigt worden sei, weil er zu einem früheren Zeitpunkt der Vorgesetzte des aktuellen Kundenbetreuers des Beschwerdeführers gewesen sei und diesen später einmal in dessen Abwesenheit anlässlich einer spontanen Vorsprache des Beschwerdeführers in ganz anderer Sache in Empfang genommen habe, um ihn im Sinn eines entgegenkommenden Kundenservice soweit möglich zu helfen. In der Sache hält der Beschuldigte 1 wie der Beschuldigte 2 zum einen dafür, dass es sich bei der Absichtserklärung vom 21. November 2019 nicht um einen rechts-