Zudem würden er und der Beschuldigte 2 unterschiedliche Kundentypen betreuen, so dass er Letzteren auch nicht in dessen Fachgebiet vertrete. Er gehe davon aus, dass er irrtümlich angezeigt worden sei, weil er zu einem früheren Zeitpunkt der Vorgesetzte des aktuellen Kundenbetreuers des Beschwerdeführers gewesen sei und diesen später einmal in dessen Abwesenheit anlässlich einer spontanen Vorsprache des Beschwerdeführers in ganz anderer Sache in Empfang genommen habe, um ihn im Sinn eines entgegenkommenden Kundenservice soweit möglich zu helfen.