Der Beschuldigte 1 weist zunächst darauf hin, dass er in keiner Weise in die fraglichen Verhandlungen involviert gewesen sei. Er sei nie Vorgesetzter des Beschuldigten 2 und im Zeitpunkt der Verhandlungen auch nicht (mehr) Vorgesetzter des aktuellen Kundenberaters des Beschwerdeführers gewesen. Zudem würden er und der Beschuldigte 2 unterschiedliche Kundentypen betreuen, so dass er Letzteren auch nicht in dessen Fachgebiet vertrete.