Im Vergleich zur Vorfälligkeitsentschädigung von CHF 323'300.00, welche der Beschwerdeführer als Verkäufer der Liegenschaft zur Ablösung der Festhypothek habe bezahlen müssen, sei der durch die Käuferschaft bezahlte Mehrbetrag von CHF 250'000.00 verhältnismässig und lasse auf ein gesundes Wettbewerbsverhältnis schliessen. Damit sei der unverfälschte Wettbewerb gewährleistet. Von einem gegen Treu und Glauben verstossenden Verhalten der im Wettbewerb bestehenden Beteiligten könne keine Rede sein. Der Beschuldigte 1 weist zunächst darauf hin, dass er in keiner Weise in die fraglichen Verhandlungen involviert gewesen sei.