Somit wäre auch der Vorvertrag einschliesslich Bestimmungen über die Schuldübernahme öffentlich zu beurkunden gewesen. Soweit die angebliche Verleitung zum Vertragsbruch betreffend, weist der Beschuldigte 2 darauf hin, dass er damals als Kundenberater von K.________ (Verwaltungsratspräsident der H.________ AG [Käuferin]) tätig gewesen sei und als solcher die Kundeninteressen zu wahren und daraus abgeleitet eine Beratungspflicht gehabt habe. Seine damalige Beratung vermöge das Tatbestandsmerkmal der Verleitung zum Vertragsbruch resp. des Abwerbens nicht zu erfüllen.