Zu beurkunden seien bei einer Liegenschaftstransaktion sämtliche wesentlichen Vertragsbestandteile. Sei die Schuldübernahme eine solche, sei sie zu beurkunden. Dass die Übernahme der Hypothek auch für den Beschwerdeführer als Verkäufer wesentlich gewesen sei, ergebe sich aus dem Vermittlungsvertrag an die J.________ AG Liegenschaftsvermittlungen, in welchem zwei Kaufoptionen aufgeführt gewesen seien, nämlich ein Kauf ohne Schuldübernahme zum höheren Preis und ein Kauf mit Schuldübernahme zu einem tieferen Preis. Somit wäre auch der Vorvertrag einschliesslich Bestimmungen über die Schuldübernahme öffentlich zu beurkunden gewesen.