Zum einen sei eben gerade nur eine Absichtsäusserung Inhalt der fraglichen Erklärung gewesen, d.h. eine unverbindliche Erklärung, einen Vertrag abschliessen zu wollen. Von einer Verpflichtung zum Abschluss eines Hauptvertrags, d.h. vom Vorliegen eines Vorvertrags, könne somit nicht gesprochen. Zum anderen wäre ein Vorvertrag beurkundungspflichtig gewesen, bestimme doch der Hauptvertrag inhaltlich und formal das Profil des Vorvertrags, indem er die notwendigen Inhaltselemente beeinflusse und gegebenenfalls Formbedürftigkeit des Vorvertrags auslöse.