Der Beschuldigte 2 verneint eine Verletzung von Art. 4 Bst. a UWG. Betreffend die Frage nach dem Vorliegen eines (rechtsgültigen) Vertrags führt er aus, dass die hier interessierende Absichtserklärung vom 21. November 2019 kein Versprechen zur Schuldübernahme im Sinn von Art. 175 OR enthalten habe und damit nicht als interne Schuldübernahme resp. als Vorvertrag ausgelegt werden könne. Hierfür würden sowohl die inhaltlichen als auch die formalen Voraussetzungen fehlen. Zum einen sei eben gerade nur eine Absichtsäusserung Inhalt der fraglichen Erklärung gewesen, d.h. eine unverbindliche Erklärung, einen Vertrag abschliessen zu wollen.