Zwar möge Art. 175 Abs. 2 OR für den Übernehmer einen gewissen Schutz bieten, allerdings begründe gerade der enge Zusammenhang mit dem beurkundungspflichtigen Grundgeschäft, dem Grundstückkauf, eine Beurkundungsbedürftigkeit für das Schuldbefreiungsversprechen. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass die J.________ AG Liegenschaftsvermittlungen gemäss «Vermittlungsvertrag/Vollmacht» keine Ermächtigung zum Abschluss eines (Vor-)Vertrags gehabt habe. 4.5 Der Beschuldigte 2 verneint eine Verletzung von Art.