Dass hinsichtlich des erstens Akts (Befreiungsversprechen gemäss Art. 175 OR) keine Beurkundungspflicht gelte, ergebe sich auch aus dem Zweck der öffentlichen Urkunde, der im Übereilungsschutz des Schuldners der vertragstypischen Hauptleistung liege. Bei richtigem Verständnis des ersten Akts der Schuldübernahme, d.h. dem Befreiungsversprechen, bedürfe der Schuldübernehmer nicht des Schutzes der öffentlichen Beurkundung; Art. 175 Abs. 2 OR gewähre dem Übernehmer hinreichenden Schutz, könne er doch nur zum Vollzug der Schuldübernahme ge-