Bei richtigem Verständnis des Instituts der Schuldübernahme gelte nur für das Grundgeschäft zusammen mit der Schuldübernahme – d.h. dem zweiten und dritten Akt – das Erfordernis der öffentlichen Beurkundung, sofern überhaupt ein beurkundungsbedürftiges Rechtsgeschäft zur Frage stehe. Dass hinsichtlich des erstens Akts (Befreiungsversprechen gemäss Art. 175 OR) keine Beurkundungspflicht gelte, ergebe sich auch aus dem Zweck der öffentlichen Urkunde, der im Übereilungsschutz des Schuldners der vertragstypischen Hauptleistung liege.