Somit würde für die Erfüllung der öffentlichen Beurkundung der gesamten Schuldübernahme eine Partei fehlen. Demnach könne allein aus logischen Gründen eine formgültige öffentliche Urkunde nicht gegeben sein. Bei richtigem Verständnis des Instituts der Schuldübernahme gelte nur für das Grundgeschäft zusammen mit der Schuldübernahme – d.h. dem zweiten und dritten Akt – das Erfordernis der öffentlichen Beurkundung, sofern überhaupt ein beurkundungsbedürftiges Rechtsgeschäft zur Frage stehe.