175 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220), d.h. einem Vertrag zwischen dem bisherigen Schuldner einerseits und dem übernahmewilligen Rechtsnachfolger andererseits, (zweitens) einem Vertrag des Schuldübernehmers mit dem Gläubiger und (drittens) dem Grundgeschäft zwischen dem bisherigen Schuldner und dem Schuldübernehmer, z.B. einem Grundstückkauf. Da der Grundpfandgläubiger bei einem Grundstückkauf nicht Vertragspartei sei, werde er auch nicht in die öffentliche Beurkundung einbezogen. Somit würde für die Erfüllung der öffentlichen Beurkundung der gesamten Schuldübernahme eine Partei fehlen.