4.3 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Absichtserklärung vom 21. November 2019 sehr wohl als rechtsgültiger Vertrag qualifiziert werden müsse, dessen Verletzung die Beschuldigten ins Auge gefasst und erzielt hätten. Die Staatsanwaltschaft berufe sich auf die vorherrschende Lehre, welche die Schuldübernahme – fälschlicherweise – als einen einzigen Vorgang betrachte. Die Schuldübernahme stelle ein komplexes Dreiecksgeschäft dar und setze sich aus drei Bestandteilen zusammen, nämlich (erstens) einem Befreiungsversprechen nach Art. 175 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR;