Art. 4 UWG stellt die Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung unter Strafe: Unlauter handelt insbesondere, wer – wie vorliegend angezeigt – Abnehmer zur Vertragsverletzung verleitet, „um selber mit ihnen einen Vertrag abschliessen zu können" (Art. 4 lit. a UWG). Zu prüfen ist somit primär, ob die H.________ AG eine Vertragsverletzung beging und bejahendenfalls, ob dies zum Zwecke des Abschlusses eines Folgevertrags mit der G.________ (Bank) erfolgte: