Als Beteiligte gelten sowohl die Akteure im Wettbewerb als auch die Nachfrager (BSK UWG-Hilty, Art. 1 N 103). Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen ihnen ist nicht notwendig, aber es muss eine „wirtschaftliche Wettbewerbshandlung" des einen gegen den andern vorliegen (BSK UWG-Hilty, Art. 1 N 104). Unlauter ist täuschendes oder sonst gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG).