Wer unlauter handelt, indem er Abnehmer zum Vertragsbruch verleitet, um selber mit ihnen einen Vertrag abschliessen zu können, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Bst. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG; SR 241]). 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme wie folgt: Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). Als Beteiligte gelten sowohl die Akteure im Wettbewerb als auch die Nachfrager (BSK UWG-Hilty, Art. 1 N 103).